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Zum 01.01.2001 hat die Bundesregierung viele Änderungen in der Familienpolitik vorgenommen und speziell die Förderung von Familien verbessert.
Wie stellen die Kernpunkte dieser neuen Möglichkeiten hier kurz vor:
Das Reformgesetz zum
Erziehungsgeld und zur Elternzeit (frühere Bezeichnung: Erziehungsurlaub)
ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten und gilt für Kinder ab Geburtsjahrgang
2001 bzw. für Kinder, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption
in Obhut genommen werden. Die Reform des Bundeserziehungsgeldgesetzes
gehört zu den Kernstücken der Familienpolitik in dieser Legislaturperiode.
Das Reformgesetz erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
für die jungen Eltern und die gemeinsame Betreuung ihres Kindes. Wichtigstes
Anliegen der Novelle ist die Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten
von Eltern bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder. Jungen Vätern wird
durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit jetzt erstmals eine realistische
Chance eröffnet, sich an den Erziehungsaufgaben zu beteiligen. Gleichzeitig
erhalten damit auch Frauen bessere Möglichkeiten, durch eine Teilzeitbeschäftigung
den Kontakt zum Beruf auch während des Erziehungsurlaubs aufrecht zu
erhalten. Damit wird eine Abkehr vom Leitbild des geltenden Erziehungsgeldgesetzes
eingeleitet, das immer noch von der traditionellen Aufgabenteilung zwischen
den Geschlechtern mit Zuweisung der Kinderbetreuung an Mütter und der
Ernährerrolle an Väter ausgeht und auch fördert. Dementsprechend sind
Väter derzeit auch nur mit einem verschwindend geringen Anteil von 1,5%
gegenüber 98,5% Frauen am Erziehungsurlaub beteiligt. Die Bundesregierung
macht in diesem Gesetz Ernst mit der Wahlfreiheit für Eltern bei der
Gestaltung der Aufgabenverteilung in ihrer Familie. Beide Eltern können
jetzt die Elternzeit auch gemeinsam nehmen, und sowohl der Vater als
auch die Mutter können während der Elternzeit bis zu je 30 Stunden in
der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In Betrieben mit mehr als
15 Beschäftigten haben Eltern nun erstmals auch einen Anspruch auf Ermäßigung
ihrer Arbeitszeit in der Elternzeit, soweit nicht dringende betriebliche
Gründe dem entgegenstehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch für viele Arbeitgeber ist die erweiterte Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung
interessant, da ihnen eingearbeitete Arbeitskräfte auch während der
Elternzeit erhalten bleiben. Mit der Möglichkeit, das dritte Jahr der
Elternzeit mit zustimmung des Arbeitgebers auch noch später bis zum
8. Geburtstag des Kindes zu nehmen, kommen wir dem Anliegen vieler Eltern
entgegen, sich z.B. gerade in der wichtigen Phase der Einschulung verstärkt
um ihre Kinder kümmern zu können. Zum wesentlichen Inhalt des Reformgesetzes:
Verbesserungen beim Erziehungsgeld Verbesserungen und Änderungen bei
der Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) Verbesserungen beim Erziehungsgeld
1. Einkommensgrenzen (in etwa vergleichbar mit dem Jahresnettoeinkommen)
Unverändert bleiben die Einkommensgrenzen für die ersten 6 Lebensmonate
von 100.000 DM für Eltern mit einem Kind und von 75.000 DM für Alleinerziehende
mit einem Kind. Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes erhöht sich die Einkommensgrenze
für das ungekürzte Erziehungsgeld wie folgt: für Eltern mit einem Kind
von 29.400 DM auf 32.200 DM: +9,5% für Alleinerziehende mit einem Kind
von 23.700 DM auf 26.400 DM: +11,4% Anhebung des Kinderzuschlags für
jedes weitere Kind von 4.200 DM auf 4.800 DM: +14% sowie stufenweise
weitere Anhebung auf 5.470 DM (2002) und 6.140 DM (ab 2003) Insgesamt
erhöht sich die Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat des Kindes -
je nach Familiengröße und unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung
des Kinderzuschlags bis 2003 - um rd. 10 bis 24 Prozentpunkte. Bei einem
Einkommen bis zur Einkommensgrenze wird das ungekürzte monatliche Erziehungsgeld
von 600 DM bis zum 2. Geburtstag gezahlt, bei einem Einkommen oberhalb
der Einkommensgrenze verringert sich das Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat
stufenweise bis auf Null. 2. Budget-Angebot für das Erziehungsgeld Neu
eingeführt wird die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr
zu beschränken und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis
zu 900 DM bis zum 1. Geburtstag anstelle von monatlich bis zu 600 DM
bis zum 2. Geburtstag zu erhalten. Diese Maßnahme ist ein weiterer Schritt
dazu, den individuellen Lebensbedürfnissen und -situationen von Familien
Rechnung zu tragen. 3. Begründung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld
auch für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge 4. Aufhebung der
Regelung über die Unvereinbarkeit von Arbeitslosengeld und gleichzeitigem
Erziehungsgeld Bisher war neben dem Arbeitslosengeld, unabhängig von
seiner Höhe und Bemessungsgrundlage, ein gleichzeitiges Erziehungsgeld
ausgeschlossen. Jetzt gilt für Entgeltersatzleistungen einheitlich:
Sie sind neben Erziehungsgeld möglich, wenn die vorausgegangene Beschäftigung
30 Wochenstunden nicht überstieg (bisher gelten 19 Stunden). 5. Berücksichtigung
des steuerlichen Pauschbetrages für jedes behinderte Kind in der Familie
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Erziehungsgeld wird das maßgebliche
Einkommen der Familie berechnet. Nach dem geltenden Recht wird ein steuerlicher
Pauschbetrag wegen Behinderung abgezogen, wenn ein anderes Kind in der
Familie behindert ist. Nicht berücksichtigt wurde die Behinderung des
Kindes, für das die Eltern Erziehungsgeld beantragten. Das neue Gesetz
beseitigt diese Benachteiligung. Verbesserungen und Änderungen bei der
Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) 1. Gemeinsame Elternzeit Es wird
ein Angebot zu ganz oder zeitweise gemeinsamer Elternzeit eingeführt
(bisher war nur Abwechselung der Eltern möglich), ohne dass sich damit
die maximal 3jährige Elternzeit für ein Kind verlängert. Die Eltern
können, wenn sie wollen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag
des Kindes gemeinsam nutzen. 2. Flexibles drittes Jahr Mit Zustimmung
des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu einem Jahr der Elternzeit
auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel
während des 1. Schuljahres möglich. 3. Neue Anmeldefristen Die Anmeldefrist
für die Elternzeit wird von 4 auf 6 Wochen für die Elternzeit nach der
Mutterschutzfrist und in anderen Fällen auf 8 Wochen verlängert. Damit
wird organisatorischen Schwierigkeiten insbesondere von mittelständischen
Arbeitgebern bei der Suche nach Ersatzkräften Rechnung getragen. 4.
Erweiterung der zulässigen Teilzeitarbeit während der Elternzeit Die
zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird von bisher 19 auf
30 Wochenstunden erweitert. Bei gemeinsamer Elternzeit sind zusammen
60 Stunden möglich (30 + 30). Damit lässt sich das Familieneinkommen
wesentlich besser als bisher auch in der Elternzeit sichern. Sowohl
Vater als auch Mutter sind nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit
zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst
übernehmen. Dies entspricht den Wünschen vieler junger Eltern und kommt
gleichzeitig auch den Bedürfnissen von Betrieben entgegen. Sie haben
hoch motivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und brauchen nicht
längere Zeit auf ihre bewährten Fachkräfte zu verzichten. 5. Anspruch
auf Verringerung der Arbeitszeit Unter bestimmten Voraussetzungen wird
ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Rahmen
von 15 bis 30 Wochenstunden eingeführt. Der Anspruch gilt in allen Betrieben
mit mehr als 15 Beschäftigten. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
besteht dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
Das neue Gesetz begründet weiter einen Rückkehranspruch zur vorherigen
Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit. 6. Kündigungsschutz in der Elternzeit
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens
jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit
darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen
Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz
zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmte Stelle.
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