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Unterhaltsansprüche nach einem Jahr verwirkt

Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht:

Nach einem Jahr verwirkt (dpa/lrs) - Ein Unterhaltsanspruch, der ein Jahr lang nicht geltend gemacht wurde, ist verwirkt. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Nach Auffassung der Richter muss der Unterhaltsverpflichtete in diesem Fall nicht mehr damit rechnen, für die zurückliegende Zeit in Anspruch genommen zu werden (Az.: 9 WF 553/00). Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag eines Studenten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Student wollte gegen seinem Vater rückwirkend einen höheren Unterhalt einklagen . Allerdings hatte der Vater bereits gut ein Jahr zuvor Auskunft über seine Vermögensverhältnisse gegeben, der Sohn sich danach aber nicht mehr gerührt. Für die Koblenzer Richter war dies Grund genug, den Anspruch als verwirkt anzusehen und der Klage daher keine Erfolgsaussichten beizumessen. Sie betonten, Unterhaltsansprüche müssten rechtzeitig geltend gemacht werden. Denn solche Ansprüche könnten sich schnell zu einer erdrückenden Schuldenlast summieren, so dass im Interesse des Unterhaltsverpflichteten Rechtssicherheit geboten sei.

OLG Koblenz (Az.: 9 WF 553/00).

   

 

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